SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Eishockey Fanprojekt München".
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Der Verein trägt ein „Vereinslogo".
4. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen. Nach erfolgreicher Eintragung führt der Verein den Namen „Eishockey Fanprojekt München e.V.“.
5. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni eines Jahres und endet am 31. Mai des Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, Fans des EHC Red Bull München zu organisieren und zu betreuen. Das Fanprojekt ist generell für alle Fans des EHC Red Bull München offen. Der Verein fördert das Gemeinschaftsleben seiner Mitglieder und Fans des EHC Red Bull München durch gemeinsame Veranstaltungen, Begegnungen, Exkursionen und die Teilnahme an vereinsbezogenen Aktivitäten.
2. Die Mitglieder erhalten zu keiner Zeit Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Die Ausübung von Ämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich. Es besteht Anspruch auf Ersatz der belegbaren Auslagen.
§ 3 Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereines unterstützt.
2. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
3. Personen unter 18 Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten.
4. Bei Ablehnung der Aufnahme durch die Vorstandschaft hat der Antragsteller ein Widerspruchs-recht, über das die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Widerspruch ist in Schrift-form einzureichen.
5. Es besteht kein Aufnahmeanspruch.
6. Ehrenmitglieder können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Hierzu ist eine ausführliche Begründung nötig. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ehrenmitgliedschaft kann jederzeit ohne Nennung von Gründen durch die Vorstandschaft beendet werden.
§ 4 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt
2. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig, sofern die Mitglieder ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind. Hierzu zählen die Rückgabe von vereinseigenen Gegenständen und die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen.
3. Der Austritt ist der Vorstandschaft in einem formlosen, schriftlichen Antrag zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied der Vorstandschaft erforderlich.
4. Die Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Tode.
5. Im Einzelfall entscheidet die Vorstandschaft über die Möglichkeit des sofortigen Austritts.
§ 5 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied:
a. ein Ehren unwürdiges Benehmen in der Öffentlichkeit oder im Vereinslokal zeigt, welches dem Ansehen des Vereins schädlich ist.
b. Gegen das Interesse des Vereins handelt.
c. Grob gegen die Beschlüsse der Vorstandschaft verstößt.
d. 4 Wochen im Beitragsrückstand ist.
3. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.
4. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
5. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gültig ist die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift. Der Ausschluss ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
§ 6 Beiträge
1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben.
2. Die Mitgliederversammlung kann Umlagen beschließen.
3. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist für 12 Monate im Voraus, zu Beginn des Geschäftsjahres am 1. Juni oder bei Eintritt in den Verein zu entrichten. Es gilt das Bankeinzugsverfahren. Bei eventuellen Rücklastschriften gehen die Gebühren zu Lasten des Mitglieds.
4. Bei besonderen finanziellen Härten kann die Vorstandschaft auf Antrag Beiträge und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen, sofern es die finanzielle Situation des Vereins erlaubt.
5. Bei Ausscheiden des Mitgliedes werden gezahlte Beiträge und Umlagen nicht zurückbezahlt.
6. Evtl. anfallende Strafen sind von den verursachenden Mitgliedern selbst zu tragen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. Die Vorstandschaft
b. Der Beirat
c. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Die Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. Vorstand (1. Vorsitzender), dem 2. Vorstand (2. Vorsitzender), dem 3. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandschaftsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Für Rechtsgeschäfte von mehr als 5000.00 €, in Worten: Fünftausend Euro, benötigt die Vorstandschaft die Zustimmung des Beirats
2. Mitglieder der Vorstandschaft üben ihr Amt unparteiisch, unabhängig und ausschließlich zum Wohle des Vereins aus.
3. Die Vorstandschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Zeit von 3 Jahren bestellt. Sie bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung der nächsten Vorstandschaft im Amt. Eine Wiederwahl ist jederzeit möglich.
4. Die Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandschaftes endet außerdem mit seinem Rücktritt, mit dem Ausscheiden aus dem Verein oder seiner Absetzung.
5. Ein Vorstandschaftsmitglied kann abgesetzt werden:
a. Wenn es gegen das Interesse des Vereins handelt
b. Wenn es ein Ehren unwürdiges Benehmen, in der Öffentlichkeit oder im Vereinslokal, welches dem Ansehen des Vereins schädlich ist, zeigt.
6. Zur Absetzung eines Vorstandschaftsmitgliedes muss von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ein schriftlicher Antrag gestellt werden.
7. Zur Absetzung wird innerhalb 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, bei der eine einfache Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für die Absetzung des Vorstandschaftsmitgliedes stimmen muss.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes nimmt das nachrückende Vorstandschaftsmitglied bis zur satzungsgemäßen Neuwahl kommissarisch dessen Amt wahr.
9. Die Vorstandschaft kann bei Bedarf Sitzungen durch den 1. Vorstand einberufen. Bei einem Abstimmungspatt in der Vorstandschaft zählt die Stimme des 1. Vorstandes immer doppelt.
10. Alle drei Jahre werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied oder Angehörige der Vorstandschaft sein. Angehörige sind solche, die in § 11 Abs. I Nr. 1 StGB aufgeführt sind.
11. Die Kassenprüfer haben die Kasse, einschließlich der Kassenbücher, einmal im Jahr zu prüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Kassiers.
§ 9 Der Beirat
1. Der Beirat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Es kann jeder offiziell anerkannte und beim EHC Red Bull München gelistete Fanclub nur ein Mitglied seines Fanclubs entsenden. Einzelpersonen ohne offiziellen Fanclub können Mitglied im Beirat werden.
2. Der Beirat überwacht die Geschäfte der Vorstandschaft und ist über das Wesentliche auf dem Laufenden zu halten. Er ist berechtigt, jederzeit die Bücher und Schriften des Vereines einzusehen und von der Vorstandschaft Rechenschaft über einzelne Vorgänge zu verlangen.
3. Mitglieder des Beirats üben ihr Amt unparteiisch, unabhängig und ausschließlich zum Wohle des Vereins aus.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand einberufen:
a. Bei Ausscheiden eines Vorstandschaftsmitgliedes, binnen 3 Monate nach dessen Ausscheiden, zur Neuwahl dessen Vorstandschaftsamtes
b. Auf Antrag von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder (Satzung §14) zur Absetzung eines Vorstandschaftsmitgliedes
c. Nach Ablauf des Geschäftsjahres.
2. Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die Vorstandschaft der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat anschließend über die Entlastung der Vorstandschaft Beschluss zu fassen.
3. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der 1. Vorstand kann jedoch Gäste zulassen
§ 11 Form der Einberufung
1. Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich per Post oder E-Mail einzuberufen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. des E-Mail-Ausgangs. Gültig ist die zuletzt bekannte Adresse. Adressänderungen sind dem Verein mitzuteilen. Der Einberufung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung beizulegen.
2. Anträge und Satzungsänderungsanträge sind bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen.
§ 12 Beschlussfähigkeit
1. Beschlussfähig ist jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitglieder-versammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist frühestens nach 2 Wochen, spätestens jedoch nach 3 Monaten eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 13 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins nach §2 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
6. Die Wahl der Vorstandschaft ist auf Antrag geheim, schriftlich und getrennt durchzuführen.
§ 14 Stimmrecht
1. Ein Stimmrecht haben jene Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme.
3. Ein Ausschluss des Stimmrechts erfolgt nach § 34 BGB.
4. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, vgl. § 38 BGB.
5. Mitglieder, welche bis zum Tage der Mitgliederversammlung ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, haben weder Stimm- noch Rederecht.
§ 15 Antragsrecht
Jedes anwesende Mitglied ist berechtigt, während der Versammlung, schriftlich verfasste eigene Anträge zur Abstimmung zu bringen, auch wenn diese nicht auf der Tagesordnung vermerkt sind. Der Antrag muss jedoch von mindestens 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden.
§ 16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
1. Über die in den Vorstandschafts- und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
3. Die Niederschrift ist den Mitgliedern in geeigneter Form, z. B. Website, E-Mail, zugänglich zu machen.
§ 17 Strafrecht
1. Zur Aufrechterhaltung der inneren und äußeren Ordnung des Vereins und zur Durchsetzung der Mitgliederpflichten ist der Verein berechtigt, Ordnungsstrafen gegen Mitglieder zu verhängen. Gleiches gilt, wenn die Ehre des Vereins oder eines Vereinsmitgliedes verletzt wird.
2. Die Art und Höhe der Vereinsstrafe beschließt die Vorstandschaft auf Antrag des 1. Vorstandes.
3. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu verteidigen.
4. Für die Durchsetzung der verhängten Strafe ist der 1. Vorstand zuständig.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. (Satzung §13.5)
2. Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandschaft gemäß §§ 48, 49 BGB.
3. Das Vereinsvermögen fällt nach Erfüllung aller Pflichten an die Stiftung „Make a wish e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Verkehrseinrichtungen und -geräten oder bei Vereinsveranstaltungen des eigenen oder eines fremden Vereins erleiden, wenn oder, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen, die der Verein abgeschlossen hat, gedeckt sind.
Die Vorstandschaft ist von der Haftung für geringe/leichte Fahrlässigkeit befreit.